Wartepflicht auch bei Bagatellschäden

Unfallfreies Fahren bleibt eine Vision, auch wenn neue Sicherheitssysteme beständig zunehmen. Die Verkehrsunfälle steigen trotzdem weiter, was nicht zuletzt auf die ständig steigende Zahl der zugelassenen Fahrzeuge zurückzuführen ist.

Dabei nehmen aber insbesondere Blechschäden zu, während Unfälle mit tödlichem Ausgang oder mit Personenschaden sinken. Auch wenn der Crash also mehrheitlich „nur“ zu einem Blechschaden führt, schützt das richtige Verhalten an der Unfallstelle die Beteiligten vor Kosten und bösen Überraschungen. In jedem Falle wichtig ist es, sich nicht zu früh vom Unfallort zu entfernen. Denn Fahrerflucht ist eine Straftat mit erheblichen Folgen für den Unfallverursacher.

Nach einem Verkehrsunfall muss jeder Beteiligte laut § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) unverzüglich anhalten, den Verkehr sichern, bei geringfügigem Schaden sofort beiseite fahren (so möglich) und sich über die Unfallfolgen vergewissern. Ganz wichtig ist zunächst die Sicherung des Unfallortes. In jedem Falle also die Warnblinkanlage einschalten, vor dem Aussteigen unbedingt eine Warnweste anziehen und ein Warndreieck aufstellen. Erst dann gilt es, mit dem Unfallgegner alle wichtigen Informationen wie Personalien, Autokennzeichen und Art der Unfallbeteiligung auszutauschen.

Kollidiert ein Autofahrer mit einem abgestellten Fahrzeug, dessen Fahrer nicht in Sicht ist, muss er mindestens ein Zettel an der Windschutzscheibe des Geschädigten hinterlassen. Allerdings muss er auch eine „angemessene Zeit“ warten. „Die von den Gerichten geforderten Wartefristen liegen zwischen 15 Minuten bei einem kleinen Blechschaden und über zwei Stunden bei einem schweren Unfall mit Personenschaden“, so eine Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Ist der Halter des beschädigten Autos nicht innerhalb einer gewissen Zeit auffindbar, muss sich der Unfallverursacher binnen 24 Stunden bei der Polizei melden, um seine Personalien anzugeben. Nach § 142 Strafgesetzbuch muss er sonst mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 StVO begeht auch, wer zwar wartet, nicht aber Name und Anschrift am Unfallort hinterlässt, dies kann mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld geahndet werden.

Sobald es Verletzte zu beklagen gibt, hat deren Erstversorgung grundsätzlich Vorrang vor Sachschäden oder Zeugenbefragung. Trotz erster Hilfe sollten in jedem Fall Rettungsdienst und Polizei gerufen werden. Falls keine Notrufsäule in Sicht ist, umgehend die Notrufnummer 112 oder 110 anrufen. Ganz wichtig: diese Nummern sind immer erreichbar, auch wenn kein Guthaben mehr auf dem Mobiltelefon verfügbar sein sollte. Bei schweren Unfällen mit oder ohne Personenschäden ist es zudem wichtig zu wissen, dass die Position der Fahrzeuge vor Eintreffen der Polizei nicht verändert werden darf.

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Gast auto.de

September 25, 2012 um 8:31 am Uhr

Ausser Diplomaten,die haben dies nicht nötig.

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