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Wer jetzt zur Sommerzeit mit Badelatschen oder barfuß Auto fährt, verstößt gegen keine Vorschrift. Stellt allerdings nach einem Unfall ein Gutachter fest, dass der Unfall bei ausreichendem Druck aufs Bremspedal verhindert worden wäre, kann die Versicherung ihre Leistung laut „Auto Bild“ ganz oder teilweise verweigern.
Parkflächen sind im Parkhaus des Einkaufszentrums meist ebenso knapp wie auf dem Strandparkplatz. An beiden Orten kann die Fläche nicht freigehalten werden. Es gilt, wer die Parklücke mit dem Auto zuerst erreicht, darf parken. Und Parkplätze, die mit einem Zusatzschild für Mütter mit Kind und als „Frauenparkplatz gekennzeichnet sind, besitzen keinen Rechts-Status. Es drohen also keine Verwarn- oder Bußgelder. Ein rücksichtsvoller Autofahrer achtet aber trotzdem darauf.
Das Tempolimit für den Stadtverkehr von 50 km/h gilt ab dem Ortseingangsschild. Und ein Zettel unter dem Scheibenwischer mit der Handynummer schützt nicht vor dem Abschleppen durch einen Abschleppdienst. Nur wenn der Parksünder seinen genauen Aufenthaltsort angibt und die Bereitschaftserklärung, sofort nach dem Anruf zum Fahrzeug zurückzukehren und die Zeit dafür benennt, darf er laut „hoffen“, nicht abgeschleppt zu werden.
Der Fahrer eines parkenden Fahrzeuges in einer Umweltzone ohne gültige Plakette bekommt nicht automatisch ein Bußgeld über 40 Euro und einen Punkt in Flensburg. Die Polizei muss in diesem Fall erst ermitteln, wer dafür verantwortlich ist. Wer allerdings fahrender Weise erwischt wird, kommt um die Bestrafung auf keinen Fall herum.
Auch bei einem kleinen Rempler am Auto mit Folgen sind keine Zettel mit Anschrift und Telefonnummer unter dem Scheibenwischer erlaubt. Sondern der Verursacher muss die Polizei benachrichtigen, um den Vorwurf der Unfallflucht zu vermeiden.
Schert ein Überholender etwa kurz vor dem Vorgang wieder ein und bremst den folgenden Fahrer aus, etwa um ihn zu disziplinieren, ist er voll oder teilweise für einen eventuellen Auffahrunfall verantwortlich. Das Fahrverbot nach einem schweren Verkehrsverstoß gilt für das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art, in der Regel auch für Mofas. Richter können jedoch eine Ausnahme machen und das Mofafahren weiterhin erlauben.
geschrieben von auto.de/(zwi/mid) veröffentlicht am 18.07.2013 aktualisiert am 18.07.2013
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