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Nach einem Verkehrsunfall mit einem beschädigten MINI verlangte der Kläger restlichen Schadensersatz. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3 446,12 Euro netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab.
Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4 005,25 Euro. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2 905,88 Euro. Seine Klage, mit der er unter anderem Ersatz weiterer [foto id=“385536″ size=“small“ position=“left“]Reparaturkosten von 559,13 Euro und Nutzungsausfall in Höhe von 250 Euro begehrte, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden ist, sondern nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen kann. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen (Urteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11 AG München – 341 C 21898/09 – Entscheidung vom 24. Februar 2010 LG München I – 19 S 5799/10 – Entscheidung vom 30. September 2010).
geschrieben von auto.de/(ld/mid) veröffentlicht am 20.10.2011 aktualisiert am 20.10.2011
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