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Wenn es aufgrund nicht lieferbarer Einzelteile zu Reparaturverzögerungen kommt, haftet eine Werkstatt in der Regel nicht. Auf das Urteil des Landgerichts Itzehoe (Az: 7 0 234/07) wies kürzlich der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hin. Für die Zeit des Wartens kann kein Kunde eine Nutzungsausfallentschädigung fordern
Es kam zum Rechtsstreit, da die Klägerin durch den Lieferverzug der Ersatzteile für ihr Wohnmobil, eine geplante dreimonatige Nordlandtour nicht antreten konnte. Das Wohnmobil wurde im Juli in die Werkstatt des Beklagten zur Reparatur gebracht. Die Parteien vereinbarten keinen ausdrücklichen Fertigstellungstermin für die Reparatur. Die Lieferung der Ersatzteile erfolgte erst Anfang Oktober. Nach erfolgter Ersatzteile-Lieferung wurde das Wohnmobil fachgerecht von der Werkstatt repariert, so dass am 1. November das Wohnmobil abholbereit war.
Nun behauptete die Klägerin, dass ihr für diesen Zeitraum ein Nutzungsausfall von über 12 000,00 Euro zu stehe. Grund dafür: Sie nutzt das Wohnmobil wie einen Pkw und außerdem konnte die Nordlandtour ohne Camper nicht stattfinden. Außerdem berief sich die Kundin auf einen auf den Ersatzteilen befindlichen Aufkleber. Dieser besagt, dass die Produktion des Ersatzteiles bereits im Juli war und somit hätte die Lieferung früher erfolgen können, so die Klägerin.
[foto id=“326963″ size=“small“ position=“right“]Auf die Forderung der Kundin folgte nun das Urteil des Landgerichts Itzehoe. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so ist der Reparaturauftrag so auszulegen, dass die Werkstatt den Arbeitsbeginn nach Erhalt der Ersatzteile schuldet. Bei Unfallreparaturen mit Haftpflichtschaden ist jedoch zu beachten, dass die gegnerische Versicherung bei Lieferverzögerungen immer informiert werden muss. Denn wenn mit einer längeren Reparaturdauer zu rechnen ist, könne dem Geschädigten gemäß § 254 BGB ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden. Der Schädiger muss nämlich immer in der Lage sein durch eigene Maßnahmen die Ausweitung des Schadens abwenden zu können.
In dem hier vorliegenden Fall lag dem Auftrag keine Vereinbarung mit Fristsetzung zur Reparatur bei. Von daher musste die Werkstatt den geforderten Nutzungsausfall nicht zahlen und die Klägerin verschob gezwungenermaßen ihre Nordlandtour auf nächstes Jahr.
geschrieben von auto.de/VLE veröffentlicht am 18.10.2010 aktualisiert am 18.10.2010
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Genau! Aber von Werkstatt zu Werkstatt verschieden. Aber immer nachfragen, wie es gehandhabt wird.
Also immer mit der Werkstatt absprechen bis wann die Reparatur abgeschlossen sein muss. Und dann Urlaub planen. Vielen Dank für den Tipp.
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Gast auto.de
Oktober 19, 2010 um 1:19 pm UhrHallo Autofan, die Werkstatt lebt vom Verkauf, also hat sie ein großes Interesse das Fz fertig zu stellen. Wenn der Lieferant seiner Aufgabe – liefern – nicht nachkommt ist es doch eine Frage der Fairnis die Werksatt nicht zu steinigen, da dise die Verzögerung nicht herbeigeführt hat ?!