Widerrufsrecht: Ohne Belehrung kein Lohn

Wer einen Schaden an der Windschutzscheibe bemerkt, hat es heute einfacher denn je. Die Teilkasko zahlt ja und in jedem Gewerbegebiet oder auf Parkplätzen bieten Unternehmen wie Carglass oder Scheibendoktor unkompliziert ihre Dienste an. Doch bei aller Schnelligkeit müssen die Reparaturdienstleister den Kunden auch beim mündlichen Vertragsabschluss auf sein Widerrufsrecht hinweisen, stellt ein Gerichtsurteil klar.

Im konkreten Fall hatte der Kunde eine Reparatur beauftragt, seine Haftpflichtversicherung verweigerte jedoch die Regulierung mit der Begründung, Reparatur und die ausführenden Werkstatt seien nicht mit ihr abgestimmt gewesen.

Belehrung blieb aus

Der Reparaturdienst klagte nun direkt gegen den Kunden auf Zahlung des Werklohns, dieser widerrief jedoch seinen Auftrag. Zu Recht, befand das Gericht. Denn der Autoglas-Dienstleister hatte es unterlassen, den Kunden nach  § 312 BGB (Haustürgeschäfte) über sein Widerrufsrecht zu belehren, weswegen der Beklage sein Klageerwiderungsrecht nicht in Anspruch nehmen konnte.

Den Wertersatz verwehrte das Gericht dem Reparaturdienst auch aufgrund der Tatsache, dass dieser keinen schlüssigen Nachweis über den Wert der Reparatur erbringen konnte. Kfz-Betriebe und Werkstätten dürften von diesem Urteil nicht betroffen sein, da für sie § 312 BGB (Haustürgeschäfte) im Allgemeinen nicht zutreffend ist.

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