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Die zusätzlichen Kosten für einen zweiten Garagenplatz dürfen Wochenend-Pendler von der Steuer absetzen, wenn die Parksituation am Arbeitsort diesen zum Schutze des Fahrzeugs erfordert. Diese Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof (Az: VI R 50/11). Sowohl der Fiskus als auch das angerufene Finanzgericht hatten das Ansinnen eines Betroffenen zurückgewiesen, im Rahmen der doppelten Haushaltsführung neben den Kosten für seine Zweitunterkunft auch einen gesonderten Pkw-Stellplatz geltend zu machen.
Als Werbekosten kämen über die Familienheimfahrten hinaus nur zeitlich befristete Verpflegungs-Mehraufwendungen und die Wohnungsmiete am Beschäftigungsort in Frage. Dem widersprachen nun laut der Deutschen Anwaltshotline Deutschlands oberste Finanzrichter. „Das Einkommenssteuergesetz erfasst sehr wohl auch alle sonstigen notwendigen Mehraufwendungen. Und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und die Arbeitswoche über am Beschäftigungsort wohnen muss“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Allerdings bedarf dies einer Prüfung und muss für das Arbeitsverhältnis ebenso unumgänglich sein, wie der Unterhalt eines zweiten Haushalts selbst. Im konkreten Fall hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung zum erneuten Rechtsgang an das Finanzgericht zurückverwiesen.
geschrieben von auto.de/(ts/mid) veröffentlicht am 21.02.2013 aktualisiert am 21.02.2013
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