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Fahrgemeinschaften sind günstig, schnell und praktisch. Gerade für Berufspendler bietet sich daher die Bildung von Fahrgemeinschaften an. Allerdings gibt es auch einige Regeln, die es zu beachten gilt. So ist der Fahrer bei einem Unfall versicherungsrechtlich durch die Kfz-Haftpflichtversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Wichtig ist aber, dass er bei seinen Fahrten nicht daran verdient. Die Haftpflicht zahlt grundsätzlich für alle Schäden der mitfahrenden Insassen eines Autos. Doch es gibt auch Ausnahmen: Mit seinem Privatvermögen haften muss der Fahrer oder Halter des Fahrgemeinschaft-Autos bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall, etwa bei einer Trunkenheitsfahrt. Außerdem können Kostenforderungen bei nicht ausreichender Deckungssumme oder einem nicht abgedeckten Versicherungsfall auf ihn zukommen.
Laut der ARAG sind daher sogenannte „Haftungsbeschränkungs-Erklärungen“ sinnvoll. Ein Haftungsausschluss muss aus Beweisgründen schriftlich fixiert und vom jeweiligen Mitfahrer unterschrieben werden.Auch wichtig: Der Zusammenschluss mehrerer Personen ist rechtlich gesehen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Absprache zwischen Fahrer und Mitfahrer verlässt daher den reinen Gefälligkeitsbereich. Beide haben nun sowohl Rechte als auch Pflichten. Kann etwa ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden, muss der Fahrer die Mitfahrer von seiner Verspätung zeitnah unterrichten. Wird ein Termin aus Gleichgültigkeit nicht eingehalten, kann der Mitfahrer im Zweifel sogar Schadensansprüche geltend machen.
geschrieben von auto.de/(shw/mid) veröffentlicht am 04.06.2014 aktualisiert am 04.06.2014
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