Ratgeber Recht

Zeitreise: Der Fußgängerüberweg

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Größte Vorsicht bei Fußgängerüberwegen: An Fußgängerüberwegen, die durch Zebrastreifen gekennzeichnet sind, darf der Kraftfahrer nicht darauf vertrauen, dass dort am Fahrbahnrand stehende Fußgänger auf sein Herannahen Rücksicht nehmen. Er muss im Gegenteil stets damit rechnen, dass die Fußgänger entweder aus Unachtsamkeit oder aber auch bewusst, weil sie vor dem Kraftfahrer Vorrang haben, selbst dann noch die Fahrbahn betreten, wenn sich das herannahende Fahrzeug bereits in bedrohlicher Nähe befindet.

Der Kraftfahrer muss schon weit vor einer mit gekennzeichneten Fußüberwegen versehenen Kreuzung das Verhalten der Fußgänger an den Überwegen daraufhin beobachten, ob sie beabsichtigen, vor ihm die Fahrbahn zu überqueren. Oder ob sie ihm deutlich zu erkennen geben, dass sie auf ihren Vorrang verzichten.

Sind keine Anhaltspunkte für einen solchen Verzicht der Fußgänger erkennbar, dann muss der Kraftfahrer sich rechtzeitig darauf einstellen, dass er anzuhalten hat. Schneeglätte entschuldigt ihn nicht, wenn ihm infolge der Glätte das Anhalten vor dem Fußgängerüberweg nicht mehr gelingt, denn er muss seine Fahrgeschwindigkeit auf die Glätte einstellen. Hat der Kraftfahrer zwei Fußgängerüberwege nacheinander zu überqueren, so darf er nicht etwa deshalb, weil die Fußgänger am ersten Überweg durch einen Polizeibeamten vom Betreten der Fahrbahn zurückgehalten wurden, darauf vertrauen dass es am zweiten Überweg genauso sein werde. Damit, dass die Fußgänger am zweiten Überweg sich genauso verhalten wie die am ersten Überweg, könnte allenfalls dann gerechnet werden, wenn beide Überwege einheitlich durch Verkehrsampeln geregelt wären.

Dem Kraftfahrer, der den Vorrang der Fußgänger auf gekennzeichneten Überwegen nicht beachtet, darf aber vom Strafrichter nicht darum eine schärfere Strafe auferlegt werden, weil „die Fußgänger bei Zusammenstößen mit Kraftfahrzeugen naturgemäß die Unterlegenen sind und deshalb in besonderem Maße ein vorsichtiges Fahren an Fußgängerüberwegen erwarten können“. Denn aus solchen Erwägungen heraus ist die Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung (Vorrang der Fußgänger auf Überwegen) für strafbar erklärt worden. Dieser Grund trifft daher gleichermaßen auf alle Zuwiderhandlungen gegen diese Verkehrsvorschrift zu und kann somit nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Strafe rechtfertigen (OLG Hamburg, Urt. V. 12.1.1966 – 1 Ss 76/65 -: NJW 1966, 681).

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