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Der Behindertennachlass, auch Schwerbehindertenrabatt genannt, muss von keiner Versicherungsgesellschaft gewährt werden. Bis zum Jahr 1994 war dieser Rabatt noch Pflicht für die Gesellschaften und wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft angeordnet. Man ging davon aus, dass Behinderte grundsätzlich über weniger Einkommen verfügen als nicht Behinderte und wollte ihnen dadurch ein wenig finanzielle Erleichterung verschaffen. Im Jahr 1994 wurde diese Anordnung zum Behindertennachlass aufgehoben. Seither entscheiden die Gesellschaften intern, ob sie einen Behindertennachlass gewähren möchten. Versicherungsnehmer, die den Schwerbehindertenrabatt in Anspruch nehmen möchten, müssen sich bei den Gesellschaften erkundigen, ob sie diesen gewähren. Auch die Höhe des Rabatts unterscheidet sich innerhalb der Gesellschaften, die in gewähren. Der Antragsteller muss Angebote einholen, um Vergleichswerte zu haben. Ein Rechtsanspruch auf den Behindertennachlass besteht nicht.