Diebstahl des Fahrzeugs

Die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung haftet nicht fĂŒr den Diebstahl eines Fahrzeugs. HierfĂŒr ist die Kaskoversicherung zustĂ€ndig, welche als Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden kann. Trotz allem ist die Haftpflichtversicherung involviert, wenn die Entwendung eines Wagens stattgefunden hat. Wenn der Fahrzeugdieb in einen Unfall verwickelt wird oder SchĂ€den anrichtet, ist der Halter des Wagens – also der Versicherungsnehmer – haftbar zu machen. HierfĂŒr haftet die KFZ-Haftpflichtversicherung. Wichtig fĂŒr den Versicherungsnehmer ist, dass er sofort Anzeige bei der zustĂ€ndigen Polizei erstattet, wenn ein Diebstahl des Fahrzeugs erfolgt ist. Wenn das Fahrzeug nicht aufgefunden oder stark beschĂ€digt aufgefunden wird, sind also sowohl die Haftpflichtversicherung als auch die Kaskoversicherung in die Entwendung involviert und mĂŒssen je nach ZustĂ€ndigkeit Leistungen erbringen.

HaftpflichtschÀden und EigenschÀden

Wenn das Fahrzeug nach einem Diebstahl beschĂ€digt oder als Totalschaden aufgefunden wurde, wĂ€re es hilfreich fĂŒr den Halter, wenn eine Kaskoversicherung besteht. Die Haftpflichtversicherung kommt nur fĂŒr die FremdschĂ€den auf. Nur die Kaskoversicherung ist zustĂ€ndig fĂŒr die SchĂ€den, die dem Halter durch die Entwendung des Fahrzeugs entstanden sind. Allerdings wird zur Schadensregulierung auch geprĂŒft, ob der Halter vielleicht fahrlĂ€ssig gehandelt und somit den Diebstahl ermöglicht hat. Das wĂ€re beispielsweise der Fall, wenn das Auto nicht abgeschlossen war oder der SchlĂŒssel in der ZĂŒndung steckte. In solchen FĂ€llen muss die Kaskoversicherung die entstandenen SchĂ€den nicht ersetzen. GrundsĂ€tzlich wird hier aber nicht der Wert des Neuwagens ersetzt, sondern nur der Wiederbeschaffungswert, der sich auch nach dem Alter des Fahrzeugs richtet. VandalismusschĂ€den, die durch die Entwendung am Fahrzeug entstanden sind, werden nur bei einer Vollkaskoversicherung ersetzt, nicht bei einer Teilkasko.

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